So wird gewählt!
Wer
darf wählen?

Jedes
Gemeindemitglied, das am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hat und seit
mindestens drei Monaten zur Gemeinde gehört, darf wählen.
Wahlberechtigt sind die Gemeindemitglieder, die im Wählerverzeichnis stehen.
Bis 14 Tage vor der Wahl können Gemeindemitglieder Auskunft über die
Speicherung ihrer Angaben im Wählerverzeichnis verlangen. Eine Berichtigung ist
bis zum Wahltag möglich.
Wer kann
gewählt werden?
Gewählt werden
können Kandidatinnen und Kandidaten, die auf dem Wahlvorschlag stehen, die am
Wahltag 18 Jahre alt sind und bereit sind, die Verpflichtungen einer
Kirchenvorsteherin oder eines Kirchenvorstehers zu übernehmen.
Nicht gewählt werden können z. B. Gemeindemitglieder, die in einem mehr als
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde stehen oder Ehegatten und
eingetragene Lebenspartnerinnen von Gemeindemitgliedern, die kraft Amtes
Mitglied im Kirchenvorstand sind sowie deren Kinder oder Gemeindemitglieder,
denen ihr Amt als Kirchenvorstandsmitglieder aberkannt wurde.

Wie
ist der Wahlvorschlag entstanden?
Der
Kirchenvorstand Ihrer Gemeinde hat einen „Benennungsausschuss“ eingerichtet, zu
dem der Pfarrer oder die Pfarrerin, bisherige Mitglieder des Kirchenvorstands
und berufene Gemeindemitglieder gehören. Dieser Ausschuss hat die Liste der
Kandidatinnen und Kandidaten erstellt – zuerst einen vorläufigen Wahlvorschlag
und nach der vorgeschriebenen Gemeindeversammlung den endgültigen
Wahlvorschlag.
Einspruchsfrist
Begründete Einsprüche gegen den Wahlvorschlag können von jedem wahlberechtigten
Gemeindemitglied innerhalb von zwei Wochen beim Dekanatssynodalvorstand
schriftlich erhoben werden.
Wie
viele Kandidatinnen und Kandidaten sind zu wählen?
Je nach Größe
der Gemeinde zwischen vier und 21. In jedem Fall aber müssen mindestens ein
Viertel mehr Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt werden, als Mitglieder zu
wählen sind. Beispiel: Wenn der Kirchenvorstand acht Mitglieder hat, muss der
Wahlvorschlag zehn Namen enthalten.
Welche
Wahlunterlagen bekommen Sie?
Rechtzeitig
vor der Wahl erhalten Sie per Post Ihre Wahlbenachrichtungskarte. Bringen Sie
diese bitte zur Wahl mit. Im Wahllokal wird Ihnen dann der Stimmzettel
ausgehändigt.
Ausfüllen
des Stimmzettels
Kreuzen Sie
höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder im Kirchenvorstand Ihrer Gemeinde
zu wählen sind. Stimmzettel mit zu vielen angekreuzten Namen sind ungültig!

Auch
Briefwahl ist möglich
Sollten Sie am
Wahltag verhindert sein, können Sie bei Ihrem Kirchenvorstand bis zum Freitag
vor der Wahl schriftlich oder mündlich einen Briefwahlschein beantragen. Sie
bekommen ihn zusammen mit Ihrem Stimmzettel zugesandt. Dieser muss spätestens
bis zum Ende der offiziellen Wahlzeit beim Wahlvorstand eingegangen sein.
Gehen
Sie zur Wahl!
Am 21. Juni
2009 werden in allen Gemeinden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
neue Kirchenvorstände gewählt.
Indem Sie wählen gehen, entscheiden Sie mit über das Gremium, das gemeinsam mit
Ihrem Pfarrer oder Ihrer Pfarrerin für die nächsten sechs Jahre die Leitung der
Gemeinde wahrnimmt.
Das Amt der Kirchenvorsteherin oder des Kirchenvorstehers ist ein
verantwortungsvolles Amt. Der Kirchenvorstand entscheidet in geistlichen und
rechtlichen Fragen, sorgt für die Gottesdienste, ist für die Finanzen zuständig
und beschließt über alle Personalangelegenheiten. Wählen Sie geeignete
Kandidaten und Kandidatinnen für diese Aufgaben!
Gehen Sie zur Wahl – entscheiden Sie, wer in Ihrer Gemeinde zum Kirchenvorstand
gehört.